Satzung 2026
Bundesarbeitsgemeinschaft für kommunale
Finanzwirtschaft (BAG-KOMM)
Inhalt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Geschlechtsbezeichnung
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 10 Planaufstellung und Kassenführung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr, Geschlechtsbezeichnung
Der Verein führt den Namen „Bundesarbeitsgemeinschaft für Kommunale Finanzwirtschaft“ (BAG-KOMM) e.V.
Sitz des Vereins ist Essen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Jegliche geschlechterbezogene Formulierung gilt im Folgenden für alle Geschlechter (m-w-d).
§ 2 Zweck des Vereins
Die BAG-KOMM ist ein Zusammenschluss von Fach- und Interessensverbänden bzw. Interessensvertreter-innen aus dem öffentlichen Sektor und von fördernden Institutionen über das gesamte Bundesgebiet. Sie verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Organisation eines nationalen oder internationaler Erfahrungs- und Meinungsaustausches zur optimalen und effizienten Erfüllung der obliegenden Aufgaben im kommunalen Finanzsystem, sowie zur Modernisierung der Arbeitsprozesse auf kommunaler, länderübergreifender oder bundeseinheitlicher Ebene,
fachliche Weiterbildung seiner Mitglieder und des Berufsnachwuchses auf dem Gebiet der länderübergreifenden Vorgaben zur Kommunalwirtschaft (v.a. Haushalt, Finanzen, Beteiligungsmanagement),
Wahrung von Berufsinteressen der Mitglieder.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
1. ordentliche Mitglieder
2. fördernde Mitglieder
Ordentliche Mitglieder der BAG-KOMM sind:
der Fachverband der Kämmererinnen und Kämmerer in Nordrhein-Westfalen e.V.;
der Fachverband der Kämmerer in Niedersachsen e.V.;
der Fachverband der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.V.;
der Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.V.;
der Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.V.;
der Saarländische Städte- und Gemeindetag e.V. (der die Arbeitsgemeinschaft der Kämmerer des Saarlandes mit der Wahrung seiner Interessen in der BAG-KOMM beauftragt hat)
Weitere ordentliche Mitglieder können nur Fachverbände der Kämmerer, Berufsverbände der kommunalen Finanzverwaltungen sowie Arbeitsgemeinschaften mit Bezug zu öffentlichen Ämtern und aus anderen Fachbereichen mit Bezug zur Kommunalen Finanzwirtschaft inklusive Beteiligungen und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sein.
Fördernde Mitglieder können dem Zweck des Vereins förderliche oder unterstützende Verbände, Institutionen oder sonstige Dienstleister sein.
Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Der Aufnahmebeschluss wird schriftlich dem/der Antragsteller/in mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die schriftlich zu begründen ist, kann der Aufnahmewillige innerhalb von zwei Wochen schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig; die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden; hierzu bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf begründeten Antrag durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Bestimmungen der Satzung oder satzungsgemäßen Vereinsbeschlüssen nicht Folge leistet oder durch sein Verhalten den Vereinsinteressen in erheblichem Maße oder nachhaltig zuwiderhandelt.
Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf sonstige Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die BAG-KOMM erhält von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 und 3 einen Beitrag. Dieser wird nach Höhe und Art der Zahlungsleistung von diesen selbst bestimmt. Die Festsetzung eines Mindestbeitrages, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen wird, erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus fällig und kostenfrei an die BAG-KOMM zu leisten.
Fördernde Mitglieder nach § 3 Abs. 4 entrichten einen jährlichen Beitrag in Höhe von 1.000,00 €.
§ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmung der Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der BAG-KOMM zu befolgen und sich für die Erreichung der BAG-KOMM- Ziele einzusetzen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, in fachlichen Angelegenheiten die Beratung der anderen Mitglieder kostenlos in Anspruch zu nehmen.
§ 7 Organe
Die Organe der Bundesarbeitsgemeinschaft sind:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Vereins im Rahmen der Satzung zuständig, soweit er nicht bestimmte Aufgaben auf einzelne seiner Mitglieder delegiert hat. Er ist der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand besteht aus dem/der
Vorsitzenden
1. Stellvertreter(in)
2. Stellvertreter(in)
Schatzmeister(in)
Schriftführer(in) und
bis zu vier Beisitzern.
Der/Die Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandspositionen werden nach Bedarf besetzt und können erweitert werden.
Der Verein wird durch den/die Vorsitzende(n) allein vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands endet mit der Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger. Endet das Amt eines Mitglieds des Vorstands vorzeitig, bestellt die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt, und über die eine Niederschrift zu fertigen ist, die der Unterschrift der/des Vorsitzenden und der Schriftführerin/des Schriftführers bedarf. Die Einladung zur Vorstandssitzung ergeht durch die/ den Vorsitzende(n), im Falle der Verhinderung durch seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in), unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. Schriftliche Umlaufbeschlüsse sind möglich.
Eine Tagung des Vorstands muss einberufen werden, wenn dies mindestens drei Mitglieder des Vorstands verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen eine/r die/der Vorsitzende oder sein(e) Stellvertreter(in) sein muss. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
(8) Bei der Berufung der Vorstandssitzung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder des Vorstandes auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Zudem können die Vorstandsmitglieder beschließen, dass künftige Versammlungen (Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen) bei Bedarf auch komplett als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der die Mitglieder dann ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben können.
Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können, so dass gleich berechtigt an Entscheidungen mitgewirkt werden kann.
(9) Zu Sitzungen des Vorstands können Personen mit beratender Stimme zugelassen werden, soweit die Zuziehung im
Vereinsintersse liegt und vom Vorstand kein Widerspruch erhoben wird.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten. Neben Vereinsmitgliedern können auch Gäste an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben beratende Funktion und ihnen kommt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Dies gilt auch für Fördermitglieder gemäß § 3 Abs. 4. Nur die ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und 3 besitzen ein Stimmrecht.
Gegenstand der Versammlung und Beschlussfassung sind:
Geschäftsbericht des Vorstands, Rechnungsbericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und Bericht der Rechnungsprüfer/innen,
Satzungsänderungen,
Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
Höhe des Mitgliedsbeitrages,
Einnahmen- und Ausgabenplan,
Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund,
Auflösung des Vereins.
Die Prüfung des Rechnungsberichts des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin erfolgt durch zwei dem Vorstand nicht angehörige Personen (Rechnungsprüfer/innen). Diese werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
(3) Bei der Berufung der Mitgliederversammlung kann
vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit
am Versammlungsort im Wege der elektronischen
Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere
Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).
Zudem können die Mitglieder beschließen, dass künftige Versammlungen bei Bedarf auch komplett als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der die Mitglieder dann ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben können.
Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können, so dass gleich berechtigt an Entscheidungen mitgewirkt werden kann.
Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in), beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen ein. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Sitzung die Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beantragen. Die Entscheidung über die Ergänzung der Tagesordnung liegt im Ermessen des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die Mitgliederversammlung unter Beachtung der für die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen; diese erneute Versammlung ist dann beschlussfähig.
Für eine hybrid durchgeführte Mitgliederversammlung gilt Abs. 5 entsprechend.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Nehmen mehrere Vertreter eines Vereinsmitglieds an der Mitgliederversammlung teil, kann diese Stimme nur einheitlich abgegeben werden.
Beschlüsse werden, soweit nicht in der Satzung oder im Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich mittels Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung von seine(n)/ihre(n) Stellvertreter(in), und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Im Übrigen gelten die Regelungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10 Planaufstellung und Kassenführung
Der Vorstand stellt jährlich einen Einnahmen- und Ausgabenplan auf, über den die Mitgliederversammlung beschließt.
Die Kassengeschäfte werden auf der Grundlage des Einnahmen- und Ausgabenplans durch den/die Schatzmeister(in) geführt.
Der/die Schatzmeister(in) hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnung aufzustellen.
§ 11 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern einen Monat vor der Mitgliederversammlung zugesandt und in der Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung aufgenommen sein.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung der BAG-KOMM kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt, sind der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in) Liquidatoren.
Für den Fall der Auflösung oder den Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vermögen nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten anteilig an die Mitglieder nach § 3 Abs. 1 auszukehren. Die jeweilige Höhe bemisst sich dabei an dem Anteil des jeweiligen Mitgliedes an den an die BAG-KOMM abgeführten Überschüssen der durchgeführten Bundeskongresse der letzten 14 Jahre. Die Entscheidung über die Verwendung obliegt den Liquidatoren.
Für Fördermitglieder ist keine Auszahlung vorgesehen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Feststellung und förmliche Inkraftsetzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
Mettlach, den 02.04.2025
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Vorstandsvorsitzender |
| Schriftführerin |
Unterschrift der Mitglieder:
Fachverband der Kämmererinnen und Kämmerer in Nordrhein-Westfalen e.V.: |
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Fachverband der Kämmerer innen Niedersachsen e.V.: |
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Fachverband der Kämmerer innen Schleswig-Holstein e.V.: |
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Fachverband der Kämmerer im Land Brandenburg e.V.: |
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Berufsverband der kommunalen Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg e.V.: |
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Saarländischer Städte- und Gemeindetag e.V.: |
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